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   BVerwG, 09.04.1954 - II C 168.53   

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https://dejure.org/1954,1204
BVerwG, 09.04.1954 - II C 168.53 (https://dejure.org/1954,1204)
BVerwG, Entscheidung vom 09.04.1954 - II C 168.53 (https://dejure.org/1954,1204)
BVerwG, Entscheidung vom 09. April 1954 - II C 168.53 (https://dejure.org/1954,1204)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschluss einer Beiladung noch nach Erlass des Urteils bis zur Einlegung der Berufung vor dem entscheidenden Gericht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.11.1953 - II C 35.53

    Anordnung der Beiladung eines Dritten durch erstinstanzliches Verwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1954 - II C 168.53
    Die Revision rügt insoweit mit Recht die Verletzung der §§ 39, 78 Abs. 2 und 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 6. November 1953 - II C 35/53 - (DÖV 1954 S. 181 - NJW 1954 S. 444) dargelegt, daß die Beiladung noch nach Erlaß des Urteils bis zur Einlegung der Berufung von dem entscheidenden Gericht beschlossen werden kann und daß der Beigeladene für die Einlegung seiner Berufung nicht auf den Rest einer schon für die Parteien laufenden Rechtsmittelfrist angewiesen ist, daß die Rechtsmittelfrist für den Beigeladenen vielmehr erst durch die Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt wird.
  • BVerwG, 02.12.1953 - II A 2.53

    Berufung von Vertretern der Arbeitnehmer und deren Stellvertretern in den

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1954 - II C 168.53
    Die Revision rügt insoweit mit Recht die Verletzung der §§ 39, 78 Abs. 2 und 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 6. November 1953 - II C 35/53 - (DÖV 1954 S. 181 - NJW 1954 S. 444) dargelegt, daß die Beiladung noch nach Erlaß des Urteils bis zur Einlegung der Berufung von dem entscheidenden Gericht beschlossen werden kann und daß der Beigeladene für die Einlegung seiner Berufung nicht auf den Rest einer schon für die Parteien laufenden Rechtsmittelfrist angewiesen ist, daß die Rechtsmittelfrist für den Beigeladenen vielmehr erst durch die Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt wird.
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